Aktuelle News Restnutzungsdauer

Mögliche Veränderungen zum

01.01.2025


Der Bundesrat hat eine Initiative gestartet und einen Vorschlag eingebracht. Es soll eine Veränderung bei der Bewertung der Restnutzungsdauer bei Immobilien geben. Hier ein kurzer Überblick.


Direkt zur Initiative.....


Die geplanten Änderungen im Einkommensteuergesetz (EStG) und der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) betreffen vor allem die Abschreibungsmöglichkeiten für Immobilienbesitzer, die ihre Gebäude zur Einkünfte Erzielung nutzen. Hier ist eine einfache Zusammenfassung:


Wesentliche Änderungen:

Abschreibung nach tatsächlicher Nutzungsdauer:


Bislang konnte die Abschreibung (AfA) eines Gebäudes angepasst werden, wenn es nachweislich eine kürzere Nutzungsdauer hatte als die im Gesetz festgelegten Standardzeiten (33, 40 oder 50 Jahre je nach Gebäudetyp).

Künftig wird dies nur noch möglich sein, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer mindestens 20 % kürzer ist als die Standardzeiten.

Strengere Anforderungen an Gutachten:


Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer wird verschärft: Es müssen nun Gutachten von zertifizierten oder vereidigten Sachverständigen vorgelegt werden, die auf einer Besichtigung des Gebäudes basieren.

Das Ziel ist, unseriöse „Internetgutachten“ oder unqualifizierte Nachweise zu verhindern.

Inkrafttreten:


Diese Änderungen sollen ab dem 1. Januar 2025 gelten. Auch bestehende Gebäude, für die bisher kürzere Abschreibungen angesetzt wurden, könnten davon betroffen sein und müssen gegebenenfalls neu geprüft werden.

Handlungsempfehlung für Immobilienbesitzer:

Für bestehende Immobilien: Wenn Sie bereits eine kürzere Nutzungsdauer für Ihre Gebäude geltend machen, überprüfen Sie, ob Ihre bisherigen Gutachten den neuen Anforderungen entsprechen. Falls nicht, könnte es sinnvoll sein, frühzeitig ein neues Gutachten von einem zertifizierten Sachverständigen einzuholen, um auch ab 2025 von den Abschreibungsvorteilen zu profitieren.


Für künftige Investitionen:

Wenn Sie nach 2025 ein Gebäude kaufen oder fertigstellen, sollten Sie bereits im Vorfeld prüfen lassen, ob die verkürzte Nutzungsdauer nach den neuen Regelungen für die Abschreibung gilt. Hier ist es wichtig, einen qualifizierten Gutachter zu beauftragen.


Langfristige Planung:

Für die meisten Immobilienbesitzer, die die standardmäßigen Abschreibungssätze nutzen, ändert sich nichts. Die neuen Regelungen betreffen vor allem diejenigen, die ihre Abschreibung durch den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer erhöhen möchten.


Mögliche Veränderungen zum

01.01.2025

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Der Bundesrat hat eine Initiative gestartet und einen Vorschlag eingebracht. Es soll eine Veränderung bei der Bewertung der Restnutzungsdauer bei Immobilien geben. Hier ein kurzer Überblick.

Direkt zur Initiative.....

Die geplanten Änderungen im Einkommensteuergesetz (EStG) und der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) betreffen vor allem die Abschreibungsmöglichkeiten für Immobilienbesitzer, die ihre Gebäude zur Einkünfte Erzielung nutzen. Hier ist eine einfache Zusammenfassung:

Wesentliche Änderungen:

Abschreibung nach tatsächlicher Nutzungsdauer:

Bislang konnte die Abschreibung (AfA) eines Gebäudes angepasst werden, wenn es nachweislich eine kürzere Nutzungsdauer hatte als die im Gesetz festgelegten Standardzeiten (33, 40 oder 50 Jahre je nach Gebäudetyp).

Künftig wird dies nur noch möglich sein, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer mindestens 20 % kürzer ist als die Standardzeiten.

Strengere Anforderungen an Gutachten:

Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer wird verschärft: Es müssen nun Gutachten von zertifizierten oder vereidigten Sachverständigen vorgelegt werden, die auf einer Besichtigung des Gebäudes basieren.

Das Ziel ist, unseriöse „Internetgutachten“ oder unqualifizierte Nachweise zu verhindern.

Inkrafttreten:

Diese Änderungen sollen ab dem 1. Januar 2025 gelten. Auch bestehende Gebäude, für die bisher kürzere Abschreibungen angesetzt wurden, könnten davon betroffen sein und müssen gegebenenfalls neu geprüft werden.

Handlungsempfehlung für Immobilienbesitzer:

Für bestehende Immobilien: Wenn Sie bereits eine kürzere Nutzungsdauer für Ihre Gebäude geltend machen, überprüfen Sie, ob Ihre bisherigen Gutachten den neuen Anforderungen entsprechen. Falls nicht, könnte es sinnvoll sein, frühzeitig ein neues Gutachten von einem zertifizierten Sachverständigen einzuholen, um auch ab 2025 von den Abschreibungsvorteilen zu profitieren.

Für künftige Investitionen: Wenn Sie nach 2025 ein Gebäude kaufen oder fertigstellen, sollten Sie bereits im Vorfeld prüfen lassen, ob die verkürzte Nutzungsdauer nach den neuen Regelungen für die Abschreibung gilt. Hier ist es wichtig, einen qualifizierten Gutachter zu beauftragen.

Langfristige Planung: Für die meisten Immobilienbesitzer, die die standardmäßigen Abschreibungssätze nutzen, ändert sich nichts. Die neuen Regelungen betreffen vor allem diejenigen, die ihre Abschreibung durch den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer erhöhen möchten.

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